Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 28

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 28

Beitritt

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40006003

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