(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck bringen,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.