Kapitel IVKapitel römisch vier
Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeit
Artikel 10
Antragsbearbeitung
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden.