Lokale Einkäufe
Die österreichischen Behörden bewirken die oben vorgesehene Befreiung, indem sie die den Europäischen Gemeinschaften auf ihre unter Artikel 1 und 2 fallenden lokalen Einkäufe verrechnete Mehrwertsteuer rückerstatten.
Anträge auf Rückerstattung können jährlich von den Europäischen Gemeinschaften an das österreichische Bundesministerium für Finanzen über das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtet werden; Fotokopien von Lieferantenrechnungen sind dem Antrag beizulegen.
Findet Artikel 2 Anwendung, so müssen die Lieferantenrechnungen nicht notwendigerweise auf die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften lauten. Fotokopien dieser Rechnungen an die Forschungseinrichtungen sowie Fotokopien der Kostenabrechnung der Forschungseinrichtungen an die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften sind dem Antrag beizulegen.
Die österreichischen Behörden sorgen dafür, dass die Rückerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgt.