(8)Absatz 8,Die Wahlmöglichkeiten, die in den Abs. 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:Die Wahlmöglichkeiten, die in den Absatz 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:
bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Abs. 3 seinen ständigen Wohnsitz hat;bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Absatz 3, seinen ständigen Wohnsitz hat;
bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Abs. 6 gewählt hat.bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Absatz 6, gewählt hat.