Die Regierung der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt),
GELEITET VON DEM WUNSCHE, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiterzuentwickeln,
IN DEM BESTREBEN, die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu erfüllen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß zwischen den beiden Vertragsparteien der Austausch von wichtigen Informationen über radiologische Gefahren gewährleistet werden soll, um die allfälligen grenzüberschreitenden Folgen gering zu halten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein frühzeitiger Austausch von wichtigen Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,
IN BETRACHT ZIEHEND das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *) vom 26. September 1986 sowie die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
UNTER VERWEIS auf das Abkommen in Form eines Schriftwechsels zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft Euratom über den Anschluß der Schweiz an das ECURIE-System (European Community Urgent Radiological Information System) vom 21. Juni/2. Oktober 1995, welches durch die Ratsentscheidung 87/600/Euratom über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation errichtet wurde,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,