Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/1997) hinterlegt: Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1997,) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Bhutan 4. Mai 2000
Kenia 26. März 1998
Lesotho 12. November 1998
Mosambik 7. Juli 1998
Swasiland 14. September 1998
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben: Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Artikel 3 b, i, s, Absatz eins, des Abkommens abgegeben:
Bhutan, Kenia, Lesotho, Mosambik.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 an das Abkommen gebunden zu erachten.