(4)Absatz 4,Gewährt eine Vertragspartei Investoren irgendeines Drittlandes und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsunion oder eines multilateralen Abkommens über Investitionen, dem die Partei gegenwärtig oder in Zukunft angehört, oder auf Grund der Bestimmungen jedes internationalen Abkommens, jeder internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Besteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren.