(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen.