Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 161/2000

Typ

Vertrag – Chile

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

22.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung, Zulassung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Politik und ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften im Bereich ausländischer Investitionen und läßt diese zu.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen.
  3. Absatz 3,Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

NOR40011552

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