Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren Art. 3

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Kapitel römisch zwei
Grundsätze für die Haltung von Heimtieren

Artikel 3

Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere

  1. Absatz eins,Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.
  2. Absatz 2,Niemand darf ein Heimtier aussetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010827

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