Gestützt auf das Protokoll vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein 1) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 11/19651) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1965,