Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Rumänien am 22. Mai 2000 die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 10/2000) abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Rumänien mit 22. Mai 2000 in Kraft getreten. Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Rumänien am 22. Mai 2000 die Mitteilung gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2000,) abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Rumänien mit 22. Mai 2000 in Kraft getreten.