DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
UND
DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen im Einvernehmen mit den Ländern Baden-Württemberg und Bayern unter Berücksichtigung der bisherigen erfolgreichen Kooperation zu beiderseitigem Nutzen auszubauen,
im Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen und koordiniertes Vorgehen der anhaltenden illegalen Zuwanderung und grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzuwirken, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von grenzüberschreitenden Gefahren und Störungen und insbesondere eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,
in Ausfüllung von Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *1) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen, in Ausfüllung von Titel römisch drei Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *1) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen,
in der Absicht, einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einem immer engeren Sicherheitsverbund zu unternehmen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997