Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 83
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Abkürzung
AEUV
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 83 (ex-Artikel 87)
(1)Absatz eins,Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere:
die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;
die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Gesetzesnummer
10008049
Dokumentnummer
NOR12091787
Alte Dokumentnummer
N5199958774L