Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 267
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Abkürzung
AEUV
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 267 (ex-Artikel 198e)
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
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a) | Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete; |
b) | Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können; |
c) | Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können. |
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. |
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Gesetzesnummer
10008049
Dokumentnummer
NOR12091971
Alte Dokumentnummer
N5199958958L