Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2004

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 263

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 4

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 263

Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend “Ausschuss der Regionen” genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

  Belgien                        12

  Tschechische Republik          12

  Dänemark                        9

  Deutschland                    24

  Estland                         7

  Griechenland                   12

  Spanien                        21

  Frankreich                     24

  Irland                          9

  Italien                        24

  Zypern                          6

  Lettland                        7

  Litauen                         9

  Luxemburg                       6

  Ungarn                         12

  Malta                           5

  Niederlande                    12

  Österreich                     12

  Polen                          21

  Portugal                       12

  Slowenien                       7

  Slowakei                        9

  Finnland                        9

  Schweden                       12

  Vereinigtes Königreich         24

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, auf Grund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40052726

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