Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 255
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Abkürzung
AEUV
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 255 (ex-Artikel 191a)
(1)Absatz einsJeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.
(2)Absatz 2Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.
(3)Absatz 3Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Gesetzesnummer
10008049
Dokumentnummer
NOR12091959
Alte Dokumentnummer
N5199958946L