Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 126
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Abkürzung
AEUV
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 126 (ex-Artikel 109o)
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Gesetzesnummer
10008049
Dokumentnummer
NOR12091830
Alte Dokumentnummer
N5199958817L