Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 101
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Abkürzung
AEUV
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 101 (ex-Artikel 104)
(1)Absatz einsÜberziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als „nationale Zentralbanken“ bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Schlagworte
Überziehungsfazilitäten
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Gesetzesnummer
10008049
Dokumentnummer
NOR12091805
Alte Dokumentnummer
N5199958792L