Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Europäische Union § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 185/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Titel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
StF: BGBl. III Nr. 85/1999

Änderung

BGBl. III Nr. 4/2003 (Vertrag von Nizza) (NR: GP XXI RV 600 AB 888 S. 83. BR: AB 6502 S. 682.)

BGBl. III Nr. 20/2004 (Beitrittsvertrag 2003) (NR: GP XXII RV 230 AB 286 S. 40. BR: AB 6929 S. 704.)

BGBl. III Nr. 185/2006 (Beitrittsvertrag 2005) (NR: GP XXII RV 1389 AB 1395 S. 145. BR: AB 7523 S. 734.)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 85/1999 *Bulgarien III 185/2006 *Dänemark III 85/1999 *Deutschland III 85/1999 *Estland III 20/2004 *Finnland III 85/1999 *Frankreich III 85/1999 *Griechenland III 85/1999 *Irland III 85/1999 *Italien III 85/1999 *Lettland III 20/2004 *Litauen III 20/2004 *Luxemburg III 85/1999 *Malta III 20/2004 *Niederlande III 85/1999 *Polen III 20/2004 *Portugal III 85/1999 *Rumänien III 185/2006 *Schweden III 85/1999 *Slowakei III 20/2004 *Slowenien III 20/2004 *Spanien III 85/1999 *Tschechische R III 20/2004 *Ungarn III 20/2004 *Vereinigtes Königreich III 85/1999 *Zypern III 20/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660, wird kundgemacht:

KONSOLIDIERTE FASSUNG

DES

VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Inhalt

römisch eins.

Text des Vertrags

 

 

Präambel

 

 

Titel römisch eins

-Gemeinsame Bestimmungen

 

Titel römisch zwei

- Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 

Titel römisch drei

- Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Titel römisch vier

- Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

 

Titel römisch fünf

- Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

 

Titel römisch sechs

- Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

 

Titel römisch sieben

- Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit

 

Titel römisch acht

- Schlußbestimmungen

römisch zwei.

Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)

 

Bemerkung:

Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepaßt.

Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union

  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (1997)
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1992)
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (1997) Anmerkung, aufgehoben, siehe Vertrag von Nizza, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,)
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
  • Strichaufzählung
    Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)
Anmerkung, Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs siehe Anlage 7 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

BGBl. Nr. 660/1996, Außenpolitik, Wirtschaftsunion, EU-Vertrag

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR40157589

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