Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Europäische Union Art. 1

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch eins
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

(ex-Artikel 1 EUV)

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR40157379

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