Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten hat die Islamische Republik Iran am 15. Juni 1994 ihre Annahmeurkunde zum Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) (BGBl. Nr. 138/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 263/1992) hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten hat die Islamische Republik Iran am 15. Juni 1994 ihre Annahmeurkunde zum Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1992,) hinterlegt.
Gemäß Art. V des Protokolls sind hinsichtlich der in BGBl. Nr. 284/1992 und BGBl. III Nr. 41/1999 kundgemachten Staaten die Beitritte bzw. Kontinuitätserklärungen dieser Staaten zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949) auch als Annahme dieses Protokolls anzusehen. Gemäß Artikel römisch fünf, des Protokolls sind hinsichtlich der in Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1992, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 1999, kundgemachten Staaten die Beitritte bzw. Kontinuitätserklärungen dieser Staaten zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) auch als Annahme dieses Protokolls anzusehen.