(1)Absatz eins,„Antipersonenmine“ bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen betrachtet.