Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Abschnitt 41 lit. b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Abschnitt 41 Litera b, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.