Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen) Art. 1

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 36/1999

Typ

Vertrag – Litauen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Republik Litauen, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1) in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10006100

Dokumentnummer

NOR12067336

Alte Dokumentnummer

N4199957538L

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