(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2020)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2020,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Nachstehende Staaten haben gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:Nachstehende Staaten haben gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, nicht gebunden zu erachten:
Frankreich, Jamaika, Malaysia, Turkmenistan.
Indien
– Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.– Gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
– Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.– Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Artikel 16, Absatz eins, betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.
Kuba
Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Art. 12 Abs. 3 aufgenommen wurden, die auf Art. 24 der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Artikel 12, Absatz 3, aufgenommen wurden, die auf Artikel 24, der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Niederlande
Ferner hat das Königreich der Niederlande am 30. Jänner 2012 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.
Polen
Polen beabsichtigt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.Polen beabsichtigt, von dem in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Saudi-Arabien
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Saudi-Arabien gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof nicht gebunden zu erachten.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Saudi-Arabien gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof nicht gebunden zu erachten.
Vereinigtes Königreich
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat das Vereinigte Königreich zu beabsichtigen erklärt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat das Vereinigte Königreich zu beabsichtigen erklärt, von dem in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.