(Übersetzung)
Vorbehalte
Die Republik Österreich wendet die Anlagen des Istanbul Übereinkommens mit folgenden Vorbehalten an:
Anlage B.3 - Artikel 5, Paragraph 1:
Die Gemeinschaftsgesetzgebung verlangt unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Behälter, Paletten und Umschließungen.
Anlage B.5 - Artikel 4:
Wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial unterliegen nach der Gemeinschaftsgesetzgebung den üblichen Förmlichkeiten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Anlage C - Artikel 6:
Für Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch sieht die Gemeinschaftsgesetzgebung vor, daß in bestimmten Fällen ein Zollpapier und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann.
Anlage E - Artikel 2:
In bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben sieht die Gemeinschaftsgesetzgebung die teilweise Befreiung von den Einfuhrzöllen, nicht jedoch die teilweise Befreiung von den Einfuhrsteuern vor.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 4. Februar 1998 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; die Anlage E ist gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens für Österreich mit 4. Mai 1998 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 4. Februar 1998 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; die Anlage E ist gemäß Artikel 26, Absatz 4, des Übereinkommens für Österreich mit 4. Mai 1998 in Kraft getreten.
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 37/1997*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,