(1)Absatz eins,Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.