Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (OPEC) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/1999

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil römisch zwei
Umfang der Versicherung

Artikel 2

  1. Absatz eins,Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.
  2. Absatz 2,Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
  3. Absatz 3,Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000561

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1999/143/A2/NOR40000561

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