Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
24.11.1998
Index
49/04 Grenzverkehr
Titel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd
StF:
BGBl. III Nr. 127/1999 (NR: GP XX
RV 1572 AB 1817 S. 169. BR:
AB 5954 S. 655.)
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsparteien) sind,
vom Wunsche geleitet,
die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und
den in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd verlaufenden Eisenbahnverkehr des ungarisch-österreichischen Industrieparks zu fördern,
sowie unter Berücksichtigung
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Grenzübergang der Eisenbahnen (im folgenden: Eisenbahngrenzverkehrsabkommen), das am 14. September 1978 in Budapest unterzeichnet wurde, und
des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie der Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen und unter besonderer Beachtung der Bedingungen der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie der Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen und unter besonderer Beachtung der Bedingungen der Anlage römisch eins zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. April bzw. 25. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Juli 1999 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens wurden am 12. April bzw. 25. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR30000098