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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien) § 0

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 118/1999

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.05.1998

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 118/1999 idF BGBl. III Nr. 32/2010 (VFB) (NR: GP XX RV 1388 AB 1515 S. 149. BR: AB 5823 S. 647.)

Sprachen

Deutsch, Slowenisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, im folgenden Vertragsparteien genannt,

  • Strichaufzählung
    überzeugt davon, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eine der wichtigsten Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und ein wichtiges Element für die Stabilität Europas darstellt,
  • Strichaufzählung
    im Hinblick auf die in den gutnachbarlichen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen,
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technologie,
  • Strichaufzählung
    von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie entsprechend den neuen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Europa durchzuführen,
  • Strichaufzählung
    in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der österreichisch-slowenischen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technologie,
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens wurden am 23. April 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juli 1999 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR11010374

Alte Dokumentnummer

N7199960259L

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