Bundesrecht konsolidiert

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Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn) Art. 4

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 26/1998

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Zahl der Grenzgänger, die auf Grund dieses Abkommens auf jeder Seite zur Arbeit zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen wird von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt auf Grund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Vertragsstaat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.
  2. Absatz 2,Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger erstattet die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006065

Dokumentnummer

NOR12066647

Alte Dokumentnummer

N4199811409U

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