Die Republik Österreich und die Republik Slowenien (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) –
GELEITET von dem Wunsche, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien weiterzuentwickeln,
IN DEM BESTREBEN, die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu erfüllen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß zwischen den beiden Vertragsparteien möglichst bald der Austausch von wichtigen Informationen über radiologische Gefahren gewährleistet werden soll, um die allfälligen grenzüberschreitenden Folgen gering zu halten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,
IN BETRACHT ZIEHEND das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1) und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 2), beide vom 26. September 1986, sowie die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (87/600/Euratom),
SIND wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/19881) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/19902) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,