Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) Art. 4

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 153/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 4

Ziffer eins Die Räumlichkeiten, das Eigentum, die Vermögenswerte und die Archive des Zentrum sind unverletzlich, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, und folglich vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschränkung durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebende Behörden geschützt.

Ziffer 2 Die österreichischen Behörden dürfen die Räumlichkeiten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung oder auf Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates oder seines Vertreters in Graz und insbesondere mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Exekutivdirektors des Zentrums betreten. Im Fall eines Brandes gilt dessen Zustimmung als gegeben.

Schlagworte

Vollzugsbehörde, Verwaltungsbehörde, Gerichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR12017133

Alte Dokumentnummer

N1199855294L

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