Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 26. September 1968 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 22. Oktober 1987 tritt: