Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags Art. 1

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 135/1998

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck
    1. Litera a
      „Truppe“ das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, daß die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind,
    2. Litera b
      „Ziviles Gefolge“ das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    3. Litera c
      „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind,
    4. Litera d
      „Entsendestaat“ die Vertragspartei, der die Truppe angehört,
    5. Litera e
      „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile Gefolge befinden, sei es, daß sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind,
    6. Litera f
      „Militärbehörden des Entsendestaates“ diejenigen Behörden eines Entsendestaates, die nach dessen Recht befugt sind, das Militärrecht dieses Staates auf die Mitglieder seiner Truppe oder zivilen Gefolge anzuwenden,
    7. Litera g
      „Nordatlantikrat“ den gemäß Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel römisch zwanzig angewendet oder erstreckt wird, ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Maßgabe, daß Vermögenswerte, die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im Sinne des Artikels römisch acht anzusehen sind.

Schlagworte





Landstreitkraft, Seestreitkraft

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Gesetzesnummer

10001552

Dokumentnummer

NOR12017016

Alte Dokumentnummer

N1199855047L

Navigation im Suchergebnis