Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Moldau - Protokoll
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.12.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Beachte
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Titel
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN *) ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT ZUR GRÜNDUNG EINER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK MOLDAU ANDERERSEITS
StF:
BGBl. III Nr. 122/1998 (NR: GP XX
RV 801 AB 858 S. 84. BR:
AB 5539 S. 630.)
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 12. November 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik Moldau das Protokoll ab 1. Juli 1998 vorläufig an.Die Notifikation gemäß Artikel 4, des Protokolls wurde am 12. November 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik Moldau das Protokoll ab 1. Juli 1998 vorläufig an.
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*) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits ist im Amtsblatt der EG L 181 vom 24. Juni 1998 veröffentlicht.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015
Gesetzesnummer
10007960
Dokumentnummer
NOR11008103
Alte Dokumentnummer
N5199812221O