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Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn) § 0

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 114/1998

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

23.04.1997

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
StF: BGBl. III Nr. 114/1998 (NR: GP XX RV 742 AB 1024 S. 106. BR: AB 5635 S. 636.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn, im folgenden Vertragsstaaten genannt,

  • Strichaufzählung
    im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden
    Staaten,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,
  • Strichaufzählung
    in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern,
  • Strichaufzählung
    im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten,
  • Strichaufzählung
    in Fortführung der bilateralen Gleichwertigkeitsregelungen zwischen beiden Vertragsstaaten, die mit dem Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982 1) sowie mit dem Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade vom 8. März 1983 2) in die Wege geleitet wurden,
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Abkommen im Bereich der Gleichwertigkeiten im Rahmen des Europarates und der UNESCO,
haben folgendes vereinbart:

_____________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1984,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985,

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, wurden am 14. Mai bzw. 8. Juni 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. September 1998 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10010074

Dokumentnummer

NOR11010281

Alte Dokumentnummer

N7199811536O

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