(3)Absatz 3,Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe unabhängig davon, ob die Handlung, die Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, daß der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch jede Bemühung, um die Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert, zu leisten und bewilligt die Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt, daß die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde.