Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 15

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag – UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch drei
Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches

Abschnitt 15

Litera a Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der UNIDO, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist.

Litera b Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO die Gesetze der Republik Österreich.

Litera c Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016766

Alte Dokumentnummer

N1199812275U

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