Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990” genannt und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien, die dem Übereinkommen von 1990 mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, einerseits und die Griechische Republik andererseits
angesichts der Unterzeichnung am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in Madrid das Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
sind wie folgt übereingekommen: