Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schengener Übereinkommen – Durchführung Art. 112

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 112

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDÜ

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 112

  1. Absatz eins,Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist ein Jahr.
  2. Absatz 2,Jede ausschreibende Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.
  3. Absatz 3,Die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems weist die ausschreibende Vertragspartei mit einem Vorlauf von einem Monat automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.
  4. Absatz 4,Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Prüffrist beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. Eine Verlängerung der Ausschreibung ist in die technische Unterstützungseinheit einzugeben. Absatz 1 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066460

Alte Dokumentnummer

N4199763318J

Navigation im Suchergebnis