Bundesrecht konsolidiert

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Schengener Übereinkommen – Durchführung Art. 108

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 108

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDÜ

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 108

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen über diese Stelle vor.
  3. Absatz 3,Diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien teilen einander über den Verwahrer die nach Absatz 1 bestimmte Stelle mit.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066456

Alte Dokumentnummer

N4199763314J

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