Bundesrecht konsolidiert

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Schengener Übereinkommen – Durchführung Art. 104

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 104

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDÜ

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 104

  1. Absatz eins,Das nationale Recht der ausschreibenden Vertragspartei findet auf die Ausschreibung Anwendung, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält engere Voraussetzungen für die Ausschreibung.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht der jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems gespeicherten Daten Anwendung.
  3. Absatz 3,Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die die Maßnahme durchführt, Anwendung. Soweit dieses Übereinkommen besondere Regelungen über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, werden die Befugnisse durch das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei begrenzt. Soweit die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei unverzüglich.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066452

Alte Dokumentnummer

N4199763310J

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