Die Republik Österreich
und
das Königreich Schweden
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 11. November 1975 1) zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982 2) treten soll:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 587/19761) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 298/19832) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1983,