Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13 verfassungsändernd sind, samt Anlagen, wird genehmigt. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel eins, 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13 verfassungsändernd sind, samt Anlagen, wird genehmigt.
Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden wie folgt aufgelegt werden: Im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden wie folgt aufgelegt werden:
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,
die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.