Die Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a) zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und
der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreiches (BGBl. Nr. 17/1995)der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreiches Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1995,) der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz (BGBl. Nr. 589/1995) undder für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1995,) und der für das ADR zuständigen Behörde der Italienischen Republik (BGBl. Nr. 650/1995),der für das ADR zuständigen Behörde der Italienischen Republik Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1995,),
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1997,