Bundesrecht konsolidiert

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Vorübergehende Verwendung § 0

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.06.1990

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
StF: BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172. BR: AB 4866 S. 589.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien III 37/1997 *China III 37/1997 *Estland III 37/1997 *Jordanien III 37/1997 *Mauritius III 37/1997 *Nigeria III 37/1997 *Polen III 37/1997 *Russische F III 37/1997 *Schweiz III 37/1997 *Simbabwe III 37/1997 *Vereinigtes Königreich III 37/1997

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -

IM HINBLICK DARAUF, daß der gegenwärtige Zustand angesichts der wachsenden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sind,

IN ANBETRACHT der von Vertretern des Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Vertrags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung zusammenfaßt, den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorübergehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein internationaler Vertrag, der einheitliche Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens führen würde,

ENTSCHLOSSEN, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit internationaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind -,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Artikel 26, Absatz 2, bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten:

Annahme der Anlagen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:

Australien

A und B.1

9. Jänner 1992

China

A und B.1

27. August 1993

Estland

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D

17. Jänner 1996

Hongkong

A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C

15. Februar 1995

Jordanien

A und B.1

24. Juni 1992

Mauritius

A, B.1, B.2 und B.5

7. Juni 1995

Nigeria

alle Anlagen

10. Juni 1993

Polen

A und B.1

12. September 1995

Russische Föderation

A, B.1, B.2, B.3 und B.5

18. April 1996

Schweiz

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D

11. Mai 1995

Simbabwe

A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9

17. November 1992

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk,
Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

10005085

Dokumentnummer

NOR11005148

Alte Dokumentnummer

N3199761967J

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