Gemäß Artikel 101 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivausschuß die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen.
Der Exekutivausschuß nimmt die von Österreich übermittelten Listen zur Kenntnis.
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.
Der Exekutivausschuß nimmt die von Österreich übermittelten Mitteilungen zur Kenntnis.
Gemäß den Erklärungen des Exekutivausschusses vom 18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994 ist eine Voraussetzung für die Erklärung der Betriebsbereitschaft die Mitteilung der Zugriffsfähigkeit für die abfrageberechtigten Behörden des Staates, in dem das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.
Mit der Kenntnisnahme der von Österreich übermittelten Listen bestätigt der Exekutivausschuß, daß die Zugriffsfähigkeit der abfrageberechtigten Behörden im Sinne seiner Erklärungen vom 18. Oktober 1993, vom 26. April 1994 und vom 27. Juni 1994 mitgeteilt worden ist.