(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 26/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2024,)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 2, des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 10. September 1997 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 10. September 1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien, Armenien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben eine Erklärung gemäß Art. 15 Abs. 2 abgegeben:Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben eine Erklärung gemäß Artikel 15, Absatz 2, abgegeben:
Bulgarien, Niederlande.
Dänemark
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark am 12. Dezember 2001 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 14. März 1997 auch auf die Färöer Inseln und Grönland Anwendung findet.
Europäische Gemeinschaft
1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 17 (5) des Espoo (Finnland) Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
„In dem vom Espoo Übereinkommen abgedeckten Bereich ist die dieser Erklärung beiliegende Richtlinie des Rates 85/337/EEC vom 27. Juni 1985 anwendbar. Sie ermöglicht es der Gemeinschaft, die meisten der ihr durch das Espoo Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung jener sich aus dem Espoo Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen verantwortlich, die derzeit nicht vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere nicht von Richtlinie 85/337/EEC abgedeckt sind. Die Gemeinschaft unterstreicht, daß Richtlinie 85/337/EEC nicht die Anwendung des Espoo Übereinkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und Nichtmitgliedstaaten, welche Partei des Espoo Übereinkommens sind, andererseits erfaßt. Die Gemeinschaft wird den Depositar über jede künftige Änderung von Richtlinie 85/337/EEC in Kenntnis setzen.
Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Gemeinschaft innerhalb der oben aufgezeigten Schranken die Zuständigkeit besitzt, im eigenen Namen Verpflichtungen mit Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Espoo Übereinkommens sind, einzugehen.“
2. Erklärung betreffend andere Aspekte der Anwendung des Übereinkommens
„Die Europäische Gemeinschaft wiederholt ihre anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung. Es versteht sich, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen ihrer wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden werden, einschließlich jener des EURATOM-Vertrages und unbeschadet künftiger geeigneter Änderungen dieser Regeln.
Die Europäische Gemeinschaft ist der Meinung, daß die Benachrichtigung der Öffentlichkeit der betroffenen Partei durch die Ursprungspartei spätestens gleichzeitig mit jener der Öffentlichkeit der Ursprungspartei zu erfolgen hat, wenn letztere zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung verfügbar ist.
Die Europäische Gemeinschaft ist der Meinung, daß das Übereinkommen impliziert, daß jede Vertragspartei auf ihrem Staatsgebiet gewährleisten muß, daß der Öffentlichkeit die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung gestellt wird, sie informiert wird und daß ihre Bemerkungen gesammelt werden.“
Frankreich
Die Regierung der französischen Republik erklärt, dass sie sich den Erklärungen der Europäischen Kommission, sowohl bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens als auch bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Gemeinschaft anschließt, und betont insbesondere, dass:
In seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wird Frankreich das Übereinkommen gemäß den internen Regeln der Union, einschließlich der im Euratom-Vertrag festgelegten, anwenden;
Wenn die Öffentlichkeit in der Ursprungspartei mit Informationen durch öffentliche Verteilung der Dokumentation über die Umweltverträglichkeitsprüfung versorgt wird, muss die Benachrichtigung der betroffenen Partei durch die Ursprungspartei spätestens bei Verteilung der Dokumentation erfolgen;
Dem Übereinkommen zufolge, liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Vertragspartei, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die öffentliche Verteilung der Dokumentation über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu gewährleisten, die Öffentlichkeit zu informieren und ihre Stellungnahmen zu sammeln, außer wenn andere bilaterale Vereinbarungen gelten.
Es legt fest, dass alle Projekte, für die ein Antrag auf Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist und die bereits bei der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt als das Übereinkommens in Frankreich in Kraft getreten ist, vorgelegt wurden, nicht dem Übereinkommen unterliegen sollen. Schließlich legt es fest, dass das Wort „national“ in Art. 2 Abs. 8 des Übereinkommens bezugnehmend auf die nationalen Gesetze, nationalen Regelungen, nationalen Verwaltungsvorschriften und allgemein akzeptierten nationalen Rechtspraktiken verstanden werden solle.Es legt fest, dass alle Projekte, für die ein Antrag auf Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist und die bereits bei der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt als das Übereinkommens in Frankreich in Kraft getreten ist, vorgelegt wurden, nicht dem Übereinkommen unterliegen sollen. Schließlich legt es fest, dass das Wort „national“ in Artikel 2, Absatz 8, des Übereinkommens bezugnehmend auf die nationalen Gesetze, nationalen Regelungen, nationalen Verwaltungsvorschriften und allgemein akzeptierten nationalen Rechtspraktiken verstanden werden solle.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Frankreich die abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung des Übereinkommens in Bezug auf Französisch-Polynesien mit Wirkung vom 16. Jänner 2024 zurückgenommen.
Kanada: Vorbehalt:
Insofern als nach dem kanadischen Verfassungssystem die gesetzgeberische Zuständigkeit hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, macht die Regierung Kanadas bei der Ratifikation dieses Übereinkommens einen Vorbehalt hinsichtlich der geplanten Projekte (wie in diesem Übereinkommen definiert), die nicht in die gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen.
Kanada stellt fest, dass einige Staaten gegen den Vorbehalt Kanadas zum Espoo-Übereinkommen Einwände vorgebracht haben. Kanada möchte neuerlich seine Ansicht bekräftigen, dass ein Vorbehalt hinsichtlich der geplanten Projekte (wie im Übereinkommen definiert), die nicht in die gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen, mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar und folglich zulässig ist. Unter neuerlicher Bekräftigung ihres Standpunkts in dieser Angelegenheit nimmt Kanada auf die Geschichte der Verhandlungen zu diesem Übereinkommen Bezug und insbesondere auf die sechste und letzte Zusammenkunft der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs. Bei dieser Zusammenkunft kamen die anwesenden Staaten überein, den Entwurf eines Artikels zu streichen, der sämtliche Vorbehalte zum Übereinkommen verboten hätte. Kanada war und bleibt der Auffassung, dass die Vereinbarung zur Streichung des Verbots von Vorbehalten direkt mit einer weiteren Entscheidung verbunden war, eine „Bundesklausel“ nicht in das Übereinkommen aufzunehmen.
Kanada möchte weiters feststellen, dass der Vorbehalt Kanadas zum Espoo-Übereinkommen Bestandteil der Ratifikation des Übereinkommens durch Kanada ist und davon nicht zu trennen ist. Kanada kann Vertragsbeziehungen mit anderen Staaten nur auf der Grundlage des Vorbehalts akzeptieren, im vorliegenden Wortlaut und im Einklang mit Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.Kanada möchte weiters feststellen, dass der Vorbehalt Kanadas zum Espoo-Übereinkommen Bestandteil der Ratifikation des Übereinkommens durch Kanada ist und davon nicht zu trennen ist. Kanada kann Vertragsbeziehungen mit anderen Staaten nur auf der Grundlage des Vorbehalts akzeptieren, im vorliegenden Wortlaut und im Einklang mit Artikel 21, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
Liechtenstein: Erklärung:
Liechtenstein erklärt gemäß Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Liechtenstein erklärt gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.