Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO Art. 9

Kurztitel

Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/1997

Typ

Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch neun
Rechtspersönlichkeit und Immunität vor gerichtlicher Verfolgung

Abschnitt 23

Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit

Litera a Verträge abzuschließen,

Litera b bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen,

Litera c Gerichtsverfahren anzustrengen.

Abschnitt 24

Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Gesetzesnummer

10001488

Dokumentnummer

NOR12016371

Alte Dokumentnummer

N1199749639L

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